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09.02.2015

Neuregelungen in der Pflege, die seit 1. Januar 2015 gelten

Pflegesätze: Für die rund 2,5 Millionen Pflegebedürftigen werden die Sätze für die häusliche und stationäre Pflege im Schnitt um vier Prozent erhöht. Wer einen Pflegedienst daheim beschäftigt, erhält in
Pflegestufe I künftig 468 statt 450 Euro.
In  Stufen II sind es 1144 statt 1100
in Stufe III 1612 statt 1550 Euro.

Für Pflegebedürftige, die von Verwandten oder Freunden versorgt werden, erhöht sich das Pflegegeld:
In Stufe I werden künftig 244 Euro fällig (bislang 235),
in Stufe II 458 ( bislang 440)
in Stufe III  728 Euro ( bislang 700)

Für Pflegebedürftige in Heimen erhöhen sich die Sätze
in Stufe I auf 1064 Euro (bislang 1023),
in Stufe II auf 1330 Euro (1279) und
in Stufe III auf 1612 Euro (1550).
In besonderen Härtefällen sind es 1995 Euro statt bislang 1918 Euro.

Betreuung: Derzeit kommen auf eine Pflegekraft im Heim etwa 24 Pflegebedürftige. Künftig soll der Betreuungsschlüssel bei 1 zu 20 liegen.

Sechs-Monate-Ausstieg: Bis zu sechs Monate können sich Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern komplett freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Eine Lohnersatzleistung gibt es nicht. Die Beschäftigten können aber ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie in Anspruch nehmen, um ihren Lebensunterhalt besser bestreiten zu können. Die Auszahlung soll in monatlichen Raten geschehen. Der entliehene Betrag wird nach Ende der Pflegezeit in Schritten zurückgezahlt.

Familien-Pflegeauszeit: Arbeitnehmer in Firmen mit mehr als 25 Mitarbeitern erhalten das Recht, zur Pflege eines Angehörigen für zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden zu verkürzen. Auszubildende werden dabei allerdings nicht mitgezählt. Auch in diesem Fall hilft ein zinsloses Darlehen, um die Differenz zum bisherigen Einkommen zu verringern. Hat der Arbeitnehmer schon für sechs Monate eine Auszeit vom Job genommen, verbleiben ihm für die Arbeitszeitreduzierung noch 18 Monate. In kleineren Betrieben besteht zwar kein Rechtsanspruch, allerdings können Arbeitnehmer und Arbeitgeber trotzdem solche Übereinkünfte treffen. Auch dann kann das Darlehen bezogen werden.

Zusätzliche Leistungen: Künftig können alle Pflegebedürftigen "zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen" in Anspruch nehmen. Dafür erstattet die Kasse 104 Euro. Bislang steht die Leistung nur Demenzkranken zu.

Wohnumfeld: Wer seine Wohnung aus der "Pflegebedürftigkeit" heraus verändern muss, zum Beispiel mit einem Treppenlift oder einem behindertengerechten Bad ausstattet, kann bislang bis zu 2500 Euro von der Pflegekasse beanspruchen. Künftig soll dieser Betrag auf 4000 Euro steigen.

Verhinderungspflege: Wenn pflegende Angehörige eine "Auszeit" benötigen, können sie eine andere Person mit der Betreuung beauftragen, deren Bezahlung die Pflegekasse übernimmt. Der Zeitraum dafür wird künftig auf bis zu sechs Wochen ausgeweitet. Zudem steigt die Vergütung für die Ersatzpflegekraft von derzeit 1550 auf bis zu 1612 Euro.

Sterbebegleitung: Für Menschen, die einen sterbenskranken Familienangehörigen begleiten wollen, besteht die Möglichkeit, die Arbeit für drei Monate ganz oder teilweise zu reduzieren. Dies gilt auch, wenn der Kranke nicht zu Hause gepflegt, sondern in einem Hospiz betreut wird.

Betreuung von Kindern: Bei der Betreuung pflegebedürftiger Kinder können Eltern ebenfalls bis zu sechs Monate komplett oder bis zu 24 Monate teilweise aus dem Job aussteigen. Dies gilt auch, wenn die Kinder in einer Einrichtung untergebracht sind.

Pflegebeiträge: Gegenwärtig liegt der Beitrag zur Pflegeversicherung bei 2,05 Prozent (Kinderlose: 2,3 Prozent). Um die Reform zu finanzieren, wird er ab Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Das bringt 2015 gut 3,6 Milliarden Euro mehr ein. Für die Umwandlung der Pflegestufen sollen später weitere 0,2 Prozentpunkte fällig werden. Insgesamt stünden dann pro Jahr sechs Milliarden Euro mehr zur Verfügung.

( Quelle: n-tv, dsi/rts)

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